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Was eine Unternehmer­vollmacht ist und beinhalten sollte

Der Begriff „Vollmacht“ ist ein Begriff den man weit auffächern kann. Z.B. gibt es die Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Arthandlungsvollmacht, Stimmrechtsvollmacht, Spezialvollmacht, Bankvollmacht und noch so mache mehr. Vollmachten zählen zu den sogenannten Rechtsverfügungen, ein Überbegriff für rechtliche Dokumente die in bestimmten Fällen etwas regeln sollen. Im Kreise von selbständigen Unternehmern gerne sprechen wir stets von der Unternehmervollmacht die wir Ihnen auf dieser Seite gerne näher vorstellen wollen.

Gemeinsam haben alle Vollmachten, dass es stets darum geht einer anderen Person eine schriftliche Erlaubnis zu erteilen, sich im Namen des Verfassers um eine bestimmte Angelegenheit zu kümmern.

Wer braucht eigentlich eine Unternehmer­vollmacht?

Vollmachten sind durchaus etwas vollkommen Alltägliches. Denken Sie z.B. an die Zulassung eines Autos durch das Autohaus für einen Kunden. Evtl. haben Sie das selbst einmal erlebt und beobachtet, dass sich das Autohaus dafür eine Zulassungsvollmacht von Ihnen unterzeichnen lässt. Damit kann Ihr Auto in Ihrem Namen von eben jenem Autohaus zugelassen werden. Eine bequeme und angenehme Sache.

Nun gibt es im Leben manchmal Situationen, die nicht so angenehm sind oder plötzlich das Leben auf den Kopf stellen. Der Unfall eines berühmten deutschen Formel-1-Rennfahrers hat beispielsweise gezeigt, wie schnell es passieren kann nicht mehr entscheidungsfähig zu sein. Ob vorübergehend oder dauerhaft: in einer solchen Situation braucht es einen Stellvertreter der sich in solchen Momenten um alle Angelegenheiten kümmert. So ist das auch bei Unternehmern die eine Firma besitzen. Sie brauchen eine Unternehmervollmacht damit sich jemand um die Firma kümmern kann.

Ist das denn nicht automatisch so geregelt das mich ein Angehöriger vertritt, z.B. mein Ehepartner?

Leider treffen wir heute immer noch zu vielen Menschen die davon ausgehen, dass in Notsituationen ein nahestehender Angehöriger (wie z.B. der Ehepartner, die Eltern, die volljährigen Kinder, ein Mitgesellschafter, etc.) automatisch vertreten darf, weil dies so gesetzlich geregelt ist. Dem ist nicht so. Die gesetzliche Regelung ist dem §1896 Absatz 1 des Bürgerliches Gesetzbuch nachzulesen und lautet:

Ist eine volljährige Person nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer.

Die entscheidende Passage ist „bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer“. Die gesetzliche „Automatik“ sieht also vor, dass nicht der Betroffene entscheidet, wer ihn vertritt, sondern ein vom Betreuungsgericht bestimmte Person. Das kann ein Angehöriger sein, in rd. 400.000 Fällen in Deutschland ist dies eine fremde Person (ein sog. „Berufsbetreuer“).

Wie kann ich der gesetzlichen Regelung vorbeugen?

Sicher gibt es Lebensumstände, in denen diese gesetzliche Regelung Sinn hat. Unserer Erfahrung nach wollen 98% der Menschen im Ernstfall aber von einer Person vertreten werden, die sie kennen, die ihr Vertrauen besitzt, einem Nahe steht. Besonders bei Unternehmern ist es äußerst kritisch sofern jemand Außenstehendes den „Chef“ ersetzen soll der sich in der Firma nicht auskennt.

Möchte man dies vermeiden, so sagt §1896 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch:

Hat der Betroffene eine Vollmacht erteilt wird auf das Betreuungsverfahren verzichtet

Mit einer Vollmacht kann man also die gesetzliche Regelung „ausschalten“ und stattdessen seine eigenen Vorstellungen und Wünsche sichern. Mit einer Vollmacht, als selbständiger Unternehmer mit einer Unternehmervollmacht.

Was beinhaltet eine Unternehmer­vollmacht inhaltlich?

Angesichts der Individualität, die jeder Mensch und vor allem Unternehmer mit sich bringt, sind die folgenden Ausführungen als Impulse zu sehen. Unter keinen Umständen stellen Sie eine abschliessende Abhandlung oder gar eine Rechtsberatung dar. Auf keinen Fall sollte darauf verzichtet werden, bei der Verfassung einer Unternehmervollmacht auf Know-How von erfahrenen Beratern und Rechtsdienstleistern zu verzichten.

Eine Unternehmervollmacht, wie wir Sie definieren, sollte unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Benennung des Unternehmens, der eigenen Person und der eigenen Stellung im Unternehmen
  • Benennung des/der (richtigen) Bevollmächtigten:
  • Wer ist der richtige Stellvertreter des Unternehmers, der generell an seiner Stelle dessen Aufgaben eine bestimmte Zeit oder auf Dauer übernehmen könnte?
  • Gilt das sowohl für die Rolle des Chefs der tagtäglich seine Arbeitszeit im Unternehmer verbringt als auch für die Rolle des Inhabers, der strategische Entscheidungen trifft? Sofern Nein, können die beiden Bereiche durch unterschiedliche Stellvertreter besetz werden?
  • Angabe ob die Unternehmervollmacht für ggf. mehrere Unternehmen gilt (z.B. für eine zusätzliche Immobilien-Besitzgesellschaft? Sofern Ja, kann der Stellvertreter jeweils ein und dieselbe Person sein?)
  • Angabe bestimmter Personen, die der Stellvertreter zu Rate ziehen soll für seine Entscheidungen, z.B. einen Ratgeber oder Beirat
  • Angabe zur möglichen Erteilung von Untervollmachten die für einzelne Aufgaben verteilt werden können

Zudem sollte folgendes weiterhin überlegt werden:

  • Braucht es für den Stellvertreter, der die alltäglichen Aufgaben übernimmt, neben der Unternehmervollmacht eine gesonderte Rechtsregelung damit er im Namen der Firma unterschreiben darf, z.B. Prokura?
  • Gibt es einen Gesellschaftsvertrag, wie z.B. bei einer GmbH, der evtl. Regelungen zur Vertretung des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung vorsieht und auf die die Unternehmervollmacht abgestimmt werden muss?
  • Reicht eine anwaltlich erstellte Unternehmervollmacht oder eine öffentlich beglaubigte/notarielle Unternehmervollmacht?
  • Sollten in der Vollmacht Handlungsanweisungen vermerkt werden wie die Stellvertreter in bestimmten Situationen entscheiden/verfahren sollen (z.B. die Firma bei einem voraussichtlichen Ausfall von z.B. 6/9/12 Monaten nicht zu schliessen sondern fortzuführen oder umgekehrt).

Auf was ist noch zu achten bei der Erstellung einer Unternehmer­vollmacht?

Um Missverständnissen und Streitfällen vorzubeugen führt unserer Ansicht nach kein Weg an der Schriftform (die öffentlich-beglaubigte oder notarielle Form ist NICHT zwingend, aber in den meisten Fällen ratsam) sowie an einer fachlichen Begleitung vorbei. Mit den o.g. Aspekten und Anregungen ist Ihnen möglich, sich erste Gedanken zu machen, die als tiefere Vorbereitung eines entsprechenden Beratungsgespräches taugen. Möglicherweise formulieren Sie in einem ersten Schritt einfach mal, was Sie denken und wie Sie es denken – und lassen dann anschliessend einen Fachmann drüber schauen der Ihren Gedanken den passenden Schliff gibt. In unserem Erstgesprächs stehen wir Ihnen gerne bei den ersten Gedankenspielen zur Verfügung.

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