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Die General-, Arthandlungs- und Spezialhandlungsvollmacht

Die Generalhandlungsvollmacht erstreckt sich auf den gesamten Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes, in dem der Bevollmächtigte tätig ist. Die Arthandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme einer bestimmten, zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften (z.B. Einkauf, Verkauf und Bankwesen). Die Spezialhandlungsvollmacht gestattet die Vornahme einzelner, konkret bestimmter Geschäfte. Eine Spezialhandlungsvollmacht kann sogar nur für ein einziges Geschäft erteilt werden.

Das Sorgen-Los-Team steht Ihnen bei Fragen zur General-, Arthandlungs- und Spezialhandlungsvollmacht gerne zur Verfügung.

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